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   FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10 E   

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FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10 E (https://dejure.org/2020,30494)
FG Münster, Entscheidung vom 22.09.2020 - 2 K 1232/10 E (https://dejure.org/2020,30494)
FG Münster, Entscheidung vom 22. September 2020 - 2 K 1232/10 E (https://dejure.org/2020,30494)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Investmentfonds - "Grundsatz der Risikomischung" nach dem InvStG a.F. und dem InvG a. F.

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 31/16

    Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG

    Auszug aus FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10
    Nachdem der Rechtsstreit zwischenzeitlich bis zum Ergehen die Instanz abschließender Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in den Verfahren VIII R 27/12 und VIII R 36/12, des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dem Verfahren C-326/12 und des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren VIII R 31/16 geruht hat, trägt die Klägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen vor:.

    Der Bundesfinanzhof habe in dem Verfahren VIII R 31/16 explizit offen gelassen, ob es im Falle eines vollständigen Nachweises nach § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG im Hinblick auf die erklärten Besteuerungsgrundlagen neben einer Berufsträgerbescheinigung und eines zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültigen Jahresbericht darüber hinaus auch kumulativ weiterer Unterlagen bedurfte.

    Die Regelung in § 6 Abs. 1 InvStG ordnet eine pauschale Ermittlung der Erträge an, die, soweit kein abweichender Nachweis nach § 6 Abs. 2 InvStG geführt wird, keinen Raum für eine individuelle Schätzung der Besteuerungsgrundlagen lässt (BFH, Urteil vom 15.05.2019, VIII R 31/16, BStBl. II 2019, 562).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 15.05.2019, VIII R 31/16, BStBl. II 2019, 562, und vom 28.07.2015, VIII R 2/09, BStBl. II 2016, 447, verwiesen, denen sich der erkennende Senat anschließt.

    Die Norm ist insbesondere nach Einführung von § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG als gesetzgeberischer Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 09.10.2014 C-326/12 Rs. van Caster, BFH/NV 2014, 2029, der im Streitfall nach § 22a Abs. 2 InvStG in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes auch anzuwenden ist, da die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist, europarechtskonform (vgl. auch BFH, Urteil vom 15.05.2019, VIII R 31/16, BStBl. II 2019, 562).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10
    Nachdem der Rechtsstreit zwischenzeitlich bis zum Ergehen die Instanz abschließender Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in den Verfahren VIII R 27/12 und VIII R 36/12, des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dem Verfahren C-326/12 und des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren VIII R 31/16 geruht hat, trägt die Klägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen vor:.

    Jedoch sei dem Steuerpflichtigen nach dem BMF-Schreiben vom 23.05.2016, IV C 1-S 1980-1/11/10014:016, BStBl. I 2016, 504 (im Folgenden BMF-Schreiben 2016), mit dem Stellung zu dem Urteil des EuGH vom 09.10.2014, C-326/12, genommen worden sei, die Möglichkeit einzuräumen, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe der Einkünfte nachweisen lasse.

    Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG, der als gesetzgeberische Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 09.10.2014 C-326/12 Rs. van Caster, BFH/NV 2014, 2029, durch das Investmentsteuerreformgesetz eingeführt worden ist und gemäß § 22a Abs. 2 InvStG in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, ist abweichend von § 6 Abs. 1 InvStG bei Erträgen aus Investmentfonds § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG anzuwenden, wenn der Anleger bis zur Bestandskraft seiner Steuerfestsetzung die Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG mit Ausnahme der Buchstaben c) und f) erklärt und die Richtigkeit der Angaben vollständig nachweist.

    Die Norm ist insbesondere nach Einführung von § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG als gesetzgeberischer Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 09.10.2014 C-326/12 Rs. van Caster, BFH/NV 2014, 2029, der im Streitfall nach § 22a Abs. 2 InvStG in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes auch anzuwenden ist, da die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist, europarechtskonform (vgl. auch BFH, Urteil vom 15.05.2019, VIII R 31/16, BStBl. II 2019, 562).

  • BFH, 17.11.2015 - VIII R 27/12

    Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG mit dem Unionsrecht

    Auszug aus FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10
    Nachdem der Rechtsstreit zwischenzeitlich bis zum Ergehen die Instanz abschließender Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in den Verfahren VIII R 27/12 und VIII R 36/12, des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dem Verfahren C-326/12 und des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren VIII R 31/16 geruht hat, trägt die Klägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen vor:.

    Die Umschichtung gutgeschriebener Erträge der Klägerin in neue Investmentanteile kann aufgrund einer Novation jeweils zu einer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG zugeflossenen Ausschüttung führen (BFH, Urteil vom 17.11.2015 VIII R 27/12 BStBl. II 2016 539; BFH, Urteil vom 11.02.2014 VIII R 25/12, BStBl. II 2014, 461).

  • BFH, 14.09.2005 - VIII B 40/05

    Auslandsinvestmentgesetz: Einkünfte aus sog. schwarzen Fonds

    Auszug aus FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10
    Die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem zu § 18 Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG) ergangenen Beschluss vom 14.09.2005, VIII B 40/05, seien auf § 6 InvStG übertragbar.

    Nach seiner Auffassung bedeute Risikomischung im Rahmen des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG, dass die der Investmentgesellschaft zufließenden Gelder in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angelegt werden (BT-Drs. V/3494, S. 17; dem sich anschließend BFH, Beschluss vom 14.09.2005, VIII B 40/05, juris; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.10.1979, I C 14.75, juris).

  • BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

    Auszug aus FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10
    Die Umschichtung gutgeschriebener Erträge der Klägerin in neue Investmentanteile kann aufgrund einer Novation jeweils zu einer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG zugeflossenen Ausschüttung führen (BFH, Urteil vom 17.11.2015 VIII R 27/12 BStBl. II 2016 539; BFH, Urteil vom 11.02.2014 VIII R 25/12, BStBl. II 2014, 461).
  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG -

    Auszug aus FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 15.05.2019, VIII R 31/16, BStBl. II 2019, 562, und vom 28.07.2015, VIII R 2/09, BStBl. II 2016, 447, verwiesen, denen sich der erkennende Senat anschließt.
  • BFH, 03.12.2009 - VI R 4/08

    Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

    Auszug aus FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10
    Unter Berücksichtigung des Wechselkurses vom 19.12.2007 als maßgeblichen Zuflusszeitpunkt (vgl. BFH, Urteil vom 03.12.2009 VI R 4/08, BStBl. II 2010, 698) von 1, 00 EUR zu 1, 4385 $ ergibt sich eine Ausschüttung i.H.v. 37.062,72 EUR.
  • BFH, 24.01.2012 - IX R 62/10

    Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Fremdwährung;

    Auszug aus FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10
    Für die Ermittlung dieses Betrages sind der erste und letzte im Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis als insoweit maßgebliche Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung, d.h. Festsetzung, in Euro umzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 24.01.2012 IX R 62/10 BStBl. II 2012, 564; Beschluss vom 06.11.2015 IX B 54/15, juris).
  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 24/07

    Zur (Un-)Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit

    Auszug aus FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.11.2008, VIII R 24/07, führe zu keiner anderen Rechtsauffassung.
  • BFH, 06.11.2015 - IX B 54/15

    Privates Veräußerungsgeschäft bei einer im Ausland belegenden Immobilie

    Auszug aus FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10
    Für die Ermittlung dieses Betrages sind der erste und letzte im Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis als insoweit maßgebliche Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung, d.h. Festsetzung, in Euro umzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 24.01.2012 IX R 62/10 BStBl. II 2012, 564; Beschluss vom 06.11.2015 IX B 54/15, juris).
  • BFH, 27.07.2004 - XI B 42/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

  • BVerwG, 16.10.1979 - 1 C 14.75

    Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer

  • BFH, 30.06.2015 - VIII R 36/12
  • FG Hessen, 26.10.2023 - 7 K 854/20
    Die Finanzgerichte sind dieser Rechtsprechung sowohl für den Bereich der Überschusseinkünfte (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 08.04.2010, 3 V 250/09, EFG 2010, 1518, juris Rn. 38; FG Münster, Urteil vom 22.09.2020, 2 K 1232/10 E, EFG 2020, 1865, juris Rn. 73; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2022, 3 K 1147/20, EFG 2022, 1696, juris Rn. 97; FG München, Urteil vom 08.12.2022,10 K 1499/21, EFG 2023, 688, juris Rn. 41) als auch für den Bereich der Gewinneinkünfte gefolgt (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010, 7 K 3879/08 E, EFG 2010, 1603, juris Rn. 33; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018, 2 K 3880/16, juris Rn. 44).
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